Zum Hauptinhalt springen
von der Handwerkskammer Düsseldorf öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk

Privatgutachten


Privatgutachten werden in der Regel von einer Partei bei Unsicherheit über die ordnungsgemäße Ausführung
einer vereinbarten Leistung in Auftrag gegeben. Mit dem Privatgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhält der Auftraggeber die Entscheidungsgrundlage, ob ggf. ein Gerichtsprozess erfolgreich sein
kann. 

Ein Privatgutachten kann auch bei einer Beratung durch einen Rechtsanwalt diesem für die Erfassung der Sachlage
dienlich sein, damit er schon im Vorfeld eines eventuellen Gerichtsverfahrens die Erfolgsaussichten und Risiken
einschätzen und seinen Mandanten entsprechend beraten kann. 

Mit dem Ergebnis eines Privatgutachtens ist es häufig dem anwaltlichen Vertreter einer Partei erst möglich, in einem Gerichtsprozess die baufachliche bzw. bautechnische Situation plausibel darzustellen und dem zuständigen, oft nicht
sachkundigen Richter den Sach- und Schadensstand zu erläutern. Durch die Qualifikation des öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen und dessen schriftlicher Darstellung des Sachverhalts in einem Gutachten kann unter
Umständen auch eine unschlüssige Darstellung in den Schriftsätzen vermieden werden, die zum Nachteil in einem
Gerichtsprozess führen könnte. 

Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird in der Regel das Gericht davon
überzeugen, sich weiter mit der Sach- und Rechtslage des streitigen Falles auseinander zu setzen und das Verfahren
in die Beweisaufnahme zu überführen. 

Kostenerstattung bei Privatgutachten

Auch wenn der Auftraggeber mit der ausgeführten Leistung eines Handwerksbetriebes nicht zufrieden ist, bestehen oft
Bedenken gegenüber den Kosten und Folgen eines Gerichtsprozesses. Gerade bei der Frage nach der Kostenerstattung
eines Privatgutachtens im Rahmen eines Gerichtsprozesses besteht Unsicherheit. 

Wenn der Rechtsstreit gewonnen wird, werden auch häufig die Kosten für ein zuvor außergerichtlich beauftragtes Gutachten
als für den Prozess notwendige Kosten anerkannt und im Rahmen der Kostenerstattung gegen den Gegner festgesetzt. 

In § 91 Abs. 1 ZPO wird diese Frage beantwortet. Danach muss die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Diese Kosten müssen jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. 

Ein Privatgutachten wird in der Regel dann als erstattungsfähig angesehen, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Gerichtsgutachten


Merkmale des Gerichtsgutachtens

Beweisbeschluss
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erhält den gerichtlichen Auftrag, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten zu erstatten, dadurch, dass er mit einem kurzen Anschreiben die Gerichtsakte zugeschickt bekommt. Das Thema des von ihm zu erstattenden Gutachtens findet er im Beweisbeschluss. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes hat er sich auch in den Formulierungen strengstens zu halten.

Aktenstudium
Das Aktenstudium ist zur Vorbereitung des Gutachtens notwendig, um den bisherigen Prozessablauf beurteilen zu können. Zum Aktenstudium gehört in Vorbereitung auf den Ortstermin unter Berücksichtigung der Gerichtsakte auch das Studium entsprechender Fachliteratur, DIN-Normen, Veröffentlichungen etc., um während des Ortstermins alle relevanten Beurteilungskriterien erfassen zu können. Wichtig zu Beginn des Aktenstudiums ist zunächst auch die Beurteilung des angeforderten Kostenvorschusses. Wenn dieser nach Auffassung des Sachverständigen nicht ausreichend ist, um die voraussichtlichen Gutachtenkosten zu decken, muss der Sachverständige das Gericht darüber informieren, bevor er weitere Schritte unternimmt.

Ortstermin
Der Sachverständige setzt den Ortstermin mit einer ausreichenden Frist fest und lädt die Prozessparteien und deren Rechtsanwälte zur Ortsbesichtigung. Benötigt der Sachverständige von den Prozessparteien Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des Gutachtens relevant sind, kann er das Gericht bitten, diese anzufordern. Wenn die Parteien ordnungsgemäß zum Ortstermin geladen worden sind, kann der Ortstermin durchgeführt werden, selbst wenn eine der Parteien nicht erscheint. Dieser Umstand sollte jedoch aus rechtlichen Gründen im Gutachten deutlich vermerkt werden. Wird dem Sachverständigen die Ortsbesichtigung verwehrt, hat er dem Gericht von der Verhinderung Mitteilung zu machen. Verläuft der Ortstermin nicht sachlich, d. h., kommt es zu Wortgefechten oder Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien, hat der Sachverständige das Recht, den Ortstermin abzubrechen und ggf. alleine zu wiederholen, falls dies möglich ist. In seltenen Fällen reicht jedoch das schriftlich erstattete Gutachten zur Urteilsfindung nicht aus. Es kann dann vorkommen, dass ein Richter den Sachverständigen auffordert, sein Gutachten in der Verhandlung mündlich vorzutragen, zu begründen, zu erläutern oder zu ergänzen. 

Vergleichsbereitschaft 
Wenn der Sachverständige während der Gespräche der Parteien beim Ortstermin bemerkt, dass diese bereit wären, einen Vergleich auf der Basis seiner Feststellungen zu akzeptieren, kann er dem Gericht einen entsprechenden Hinweis geben. Eine Vergleichsbereitschaft der Parteien sollte er dem Gericht jedoch gesondert von seinem Gutachten mitteilen. 

Verpflichtung zur Gutachtenerstattung 
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist grundsätzlich verpflichtet, ein vom Gericht beauftragtes Gutachten seines Sachgebietes zu erstatten. Die Übernahme eines Gerichtsgutachtens kann nur in einigen wenigen Ausnahmefällen aus triftigen Gründen, z. B. dem der Befangenheit, abgelehnt werden. Die Erstattung eines Gutachtens muss in einer angemessenen Frist erfolgen. 

Unparteiische Gutachtenerstattung 
Die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten ist ein relevanter Punkt bei der Auswahl eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der in der Öffentlichkeit durch seine Bestellung auch eine besondere Vertrauenswürdigkeit beweist. Die Unparteilichkeit bei der Gutachtenerstattung ist eine Hauptpflicht des Gutachters gerade auch bei der Erstattung von Gerichtsgutachten. Der Sachverständige hat diese Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Seine Gutachten sollen für alle Beteiligten,
die mit seinem Gutachten in einem Prozess befasst sind, den Sachverhalt objektiv und nachvollziehbar darstellen. Ein Gutachten ist absolut unabhängig von den Interessen des Auftraggebers zu erstatten. Der Sachverständige darf festgestellt Mängel an einem von ihm begutachteten Objekt grundsätzlich nicht selbst beheben. 

Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung 
Der Sachverständige hat die Gutachten ordnungsgemäß zu erstatten. Voraussetzung dafür ist, dass er die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse auf seinem Fachgebiet kennt und berücksichtigt. Ggf. hat er, wenn erforderlich, technische Vorrichtungen oder Messinstrumente, etc. einzusetzen. Für jedes Gutachten ist die eindeutige Festlegung des Auftrages für den Sachverständigen wichtig. Relevant dafür sind beim Gerichtsauftrag die Formulierungen im Beweisschluss. Der Sachverständige darf Hilfskräfte beschäftigen. Dies ist allerdings nur zur Vorbereitung des Gutachtens erlaubt und auch nur, wenn gewährleistet ist, dass er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. 

Schweigepflicht und Auskunftspflicht
Auf Grund der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ist es ihm untersagt, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit gewonnen hat, Dritten unbefugt mitzuteilen, zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Diese Pflicht ist ausdrücklich in den Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammern ausgeführt. Die Sachverständigenvorschriften der Kammern legen jedoch ausdrücklich eine Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gegenüber der bestellenden Körperschaft fest. So ist der Sachverständige verpflichtet, über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu ersehen sind. Darüber hinaus ist der Sachverständige verpflichtet, der Handwerkskammer auf Anforderung die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Die bestellende Kammer hat dadurch die Möglichkeit, sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass der Sachverständige seiner Gutachterpflicht nachkommt und sich über die Art der Erstattung seiner Gutachten zu informieren.

Schiedsgutachten


Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein streitiges Objekt kurzfristig ohne Gerichtsverfahren zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das Schiedsgutachten eingeführt.

Vom außergerichtlichen Gutachten, dem Privatgutachten, unterscheidet sich das Schiedsgutachten lediglich darin, dass der Vertrag mit dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit beiden Parteien geschlossen wird.

Diese einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit ihm, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten. Dabei wird ausgeschlossen, dass die Partei, in deren Interesse das Ergebnis des Gutachtens nicht liegt, die Anerkennung verweigern kann. Die Auftraggeber haften gegenüber dem Sachverständigen als Gesamtschuldner für dessen Gebühren. Die Aufteilung der Kosten unter den Parteien bzw. eine Quotelung der Gebühren kann im Vorfeld festgelegt werden.

Wenn auf Vorschlag eines Schiedsgerichts ein Sachverständiger um die Erstattung eines Gutachtens gebeten wird, ist die Stellung des Sachverständigen in diesem Falle entsprechend der eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass der Auftrag für die Erstattung des Gutachtens durch das Schiedsgericht im Auftrag der sich streitenden Parteien erteilt wird und somit diese für die Kosten haften.

Zweck des Schiedsgutachtens ist vor allem die Möglichkeit einer schnellen Einigung, um weitere Gerichts- und Anwaltskosten einzusparen. 

Versicherungsgutachten


Das Versicherungsgutachten ist eine Form des Privatgutachtens.
Versicherungsgutachten werden bei Sach- oder Haftpflichtschäden entweder von der zuständigen Versicherung oder von Versicherten bzw. Geschädigten zur Ermittlung von Schadensursache und -höhe beauftragt.

Der Sachverständige kann bei einer Leistungspflicht der Versicherung Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantworten. Außerdem kann er mit der Überwachung der fachgerechten Schadensbeseitigung beauftragt werden.

Für die Klärung möglicher Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen die Versicherung oder bei unterschiedlichen Ansichten über die Schadenshöhe kann die Beauftragung des Sachverständigen mit einem Gegengutachten hilfreich sein. Hierbei müssen die Versicherungsgesellschaften in der Regel auch die Kosten des Gutachtens tragen. 

Schwerpunkte der Gutachtenerstattung:

  • Begutachtung und Plausibilitätsprüfung von Einbruchs-, Sach- und Haftpflichtschäden
  • Schadensfeststellung, Schadensbewertung, Schadensdokumentation
  • Schadenshergangsanalysen